Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen zu prüfen, ob die E-Mail auch tatsächlich an das Betreibungsamt versandt worden ist, nachdem, wie erwähnt, das Risiko für die Übermittlung bei ihm lag. Als Beleg, dass es ihm erst am 9. Januar 2024 möglich war, Kenntnis davon zu nehmen, dass die E-Mail nicht verschickt worden war, reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr.med. B.________ vom 12. Januar 2024 ein. Dieser bescheinigte ihm für die Zeit vom 3.-10. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit.