5. Die E-Mail mit dem Rechtsvorschlag vom 21. Dezember 2023 gelangte gemäss Darstellung des Gesuchstellers deshalb nicht an das Betreibungsamt, weil sein Laptop über keine Internetverbindung verfügte, als er den Befehl zum Versand gab. Dabei handelt es sich nicht um ein absolut unverschuldetes Hindernis. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen zu prüfen, ob die E-Mail auch tatsächlich an das Betreibungsamt versandt worden ist, nachdem, wie erwähnt, das Risiko für die Übermittlung bei ihm lag.