Er habe dann aber sofort reagiert und das Betreibungsamt angeschrieben. In Anbetracht des (ursprünglich) eigentlich zeitnahen Rechtsvorschlags bzw. des im Nachhinein lediglich vier Tage zu spät erfolgten Rechtsvorschlags und der oben genannten Umstände ersuche er um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und Genehmigung des Rechtsvorschlags gemäss seinen E-Mails vom 21. Dezember 2023 bzw. vom 9. Januar 2024. 3. In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Die Betreibungsgläubigerin reichte keine Vernehmlassung ein.