Weiter hielt der Gesuchsteller im Gesuch fest, gemäss der Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. Januar 2024 sei die Rechtsvorschlagsfrist am 5. Januar 2024 abgelaufen. In dieser Zeit sei er gemäss dem beiliegenden Arztzeugnis zusätzlich noch mit einer starken Angina Tonsillitis mit Fieber etc. zuhause gewesen und habe deshalb schlicht erst am 9. Januar 2024, als er seine E-Mails habe überprüfen wollen, gemerkt, dass die am 21. Dezember 2023 verfasste E-Mail nicht versandt worden sei. Er habe dann aber sofort reagiert und das Betreibungsamt angeschrieben.