{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-3_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa304562de295545d01b1efdcc903f39204f573b9197042eae55bd73f9c1ce0c650b1141cba151c44355e99707bb11c023?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa304562de295545d01b1efdcc903f39204f573b9197042eae55bd73f9c1ce0c650b1141cba151c44355e99707bb11c023&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_3", "Checksum": "ee861268495928f50f90f49220bc6bb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2024 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen\nzu prüfen, ob die E-Mail auch tatsächlich an das Betreibungsamt versandt worden ist, nachdem, wie erwähnt, das Risiko für die Übermittlung bei ihm lag. Als Beleg, dass es ihm erst\nam 9. Januar 2024 möglich war, Kenntnis davon zu nehmen, dass die E-Mail nicht verschickt\nworden war, reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr.med. B.________ vom 12.\nJanuar 2024 ein. Dieser bescheinigte ihm für die Zeit vom 3.-10. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit. Mit diesem Zeugnis hat der Gesuchsteller jedoch nicht\ndargetan, dass er unverschuldeterweise daran gehindert war, seinen Irrtum innert der bis\nzum 5. Januar 2024 laufenden Rechtsvorschlagsfrist zu bemerken und innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte der Gesuchsteller aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb seine Krankheit dazu\nführte, dass er nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dies hat er\nnicht getan. Bei der von ihm geltend gemachten Angina tonsillaris bzw. Tonsillitis handelt es\nsich um eine Mandelentzündung. In diesem Zustand wäre es dem Beschwerdeführer innert\nder Rechtsvorschlagsfrist aber möglich gewesen, Nachschau zu halten, ob seine E-Mail vom\n21. Dezember 2023 tatsächlich versandt worden ist. Zudem hätte ihn seine Krankheit nicht\ndaran gehindert, die noch nicht versandte E-Mail an das Betreibungsamt zu übermitteln. So\nwar es ihm denn auch möglich, am 9. Januar 2024, als er gemäss dem Arztzeugnis zu 100 %\narbeitsunfähig war, den Postausgang seiner E-Mails zu prüfen und mit E-Mail vom gleichen\nTag Rechtsvorschlag zu erheben. Schliesslich steht die von ihm geltend gemachte Mandelentzündung in starkem Kontrast zu seinen Ausführungen in der E-Mail vom 9. Januar 2024\nan das Betreibungsamt, wonach er \"erst heute Nachmittag nach den Ferien\" festgestellt habe, dass seine E-Mail vom 21. Dezember 2023 im Postausgang stecken geblieben sei. Nach\ndem Gesagten hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er aufgrund eines absolut unverschuldeten Hindernisses nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte. Das Gesuch um\nWiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.\nSeite 4/4\n\n6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr.\nD.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.\n\n2. Dem Gesuchsteller wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Gesuchsteller\n- Betreibungsamt Zug\n- E.________ AG, als Vertreterin der Betreibungsgläubigerin C.________ AG\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}