{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-3_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa304562de295545d01b1efdcc903f39204f573b9197042eae55bd73f9c1ce0c650b1141cba151c44355e99707bb11c023?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa304562de295545d01b1efdcc903f39204f573b9197042eae55bd73f9c1ce0c650b1141cba151c44355e99707bb11c023&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_3", "Checksum": "ee861268495928f50f90f49220bc6bb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2024 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dezember 2023 stellte das Betreibungsamt Zug A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) auf entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ über CHF 308.80 nebst Zins,\ndiversen Auslagen von CHF 33.00 und Verzugsschaden von CHF 159.80 zu. Dagegen erhob\nder Gesuchsteller mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Teil-Rechtsvorschlag mit Bezug auf die\nAuslagen und den Verzugsschaden. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag vom 9. Januar 2024 als verspätet zurück und wies den\nGesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin.\n\n2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 ersuchte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung verwies er\nzunächst auf seine E-Mail vom 9. Januar 2024 an das Betreibungsamt Zug. Darin hatte er\nausgeführt, bereits am 21. Dezember 2023 eine E-Mail verfasst zu haben, um Teilrechtsvorschlag mit Bezug auf die Auslagen und den Verzugsschaden zu erheben. Da sein Laptop\nnicht mit dem WLAN verbunden gewesen sei bzw. er die SIM im Laptop nicht aktiviert gehabt\nhabe, sei die E-Mail im Postausgang stecken geblieben. Dies habe er erst \"heute Nachmittag\" [9. Januar 2024] nach den Ferien gesehen. Weiter hielt der Gesuchsteller im Gesuch\nfest, gemäss der Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. Januar 2024 sei die Rechtsvorschlagsfrist am 5. Januar 2024 abgelaufen. In dieser Zeit sei er gemäss dem beiliegenden\nArztzeugnis zusätzlich noch mit einer starken Angina Tonsillitis mit Fieber etc. zuhause gewesen und habe deshalb schlicht erst am 9. Januar 2024, als er seine E-Mails habe überprüfen wollen, gemerkt, dass die am 21. Dezember 2023 verfasste E-Mail nicht versandt worden\nsei. Er habe dann aber sofort reagiert und das Betreibungsamt angeschrieben. In Anbetracht\ndes (ursprünglich) eigentlich zeitnahen Rechtsvorschlags bzw. des im Nachhinein lediglich\nvier Tage zu spät erfolgten Rechtsvorschlags und der oben genannten Umstände ersuche er\num Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und Genehmigung des Rechtsvorschlags\ngemäss seinen E-Mails vom 21. Dezember 2023 bzw. vom 9. Januar 2024.\n\n3. In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Die Betreibungsgläubigerin reichte keine Vernehmlassung ein.\n\n4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst\nbei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den\nSeite 3/4\n\nRegeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht\nbefürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt\nhätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.\nDie Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon\nabgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist\ngemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise\neinem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl.\nNordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a\nm.H.).\n\n4.2 Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail\nzulässig. Allerdings trägt der Betriebene das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die\nE-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S. 213).\n\n"}