An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 120 III 64 E. 3 nichts zu ändern. Das Bundesgericht führte aus, die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes keine Geschäftsbüros habe, sei rechtmässig. Mit der – vorliegend entscheidenden – Frage der Doppelvertretung befasste sich der Entscheid nicht. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.