vgl. act. 1/2). Eine besondere Ermächtigung zur Doppelvertretung bei einer Betreibung der Domizilhalterin gegen die Klientin ist in dieser Ermächtigung nicht zu erblicken. Es wird lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, dass die Domizilhalterin bevollmächtigt ist, Zusendungen für die Klientin, insbesondere auch amtliche Dokumente, entgegenzunehmen. Mithin liegt keine besondere Vollmacht vor, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Betreibungsschuldnerin auszuschliessen vermag. An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 120 III 64 E. 3 nichts zu ändern.