Vertrages sieht vor, dass in der Gewährung des Domizils die physische Entgegennahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post und Kurierdienste), die an die Klientin adressiert sind ("Zusendungen"), eingeschlossen ist. Weiter bestimmt Ziffer II./7. des Vertrages, dass die Klientin die Domizilhalterin bevollmächtigt, sämtliche an die Klientin adressierten Zusendungen im Namen der Klientin entgegenzunehmen, Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen, eingeschriebene Briefe zu bestätigen und in Bezug auf Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben (Ziff. 8 des Domizilvertrages; vgl. act. 1/2).