Wie dargelegt, bedarf es in solchen Fällen der Doppelvertretung einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall schlossen die Beschwerdeführerin und die Betreibungsschuldnerin einen Domizilvertrag ab. Ziffer II./5. des Seite 4/5