1.2.2 Unbestrittenermassen war D.________ im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls Angestellter der Betreibungsgläubigerin und vom Verwaltungsrat der Betreibungsgläubigerin (die gleichzeitig Domizilhalterin der Betreibungsschuldnerin ist) beauftragt, den Zahlungsbefehl für die Betreibungsschuldnerin entgegenzunehmen. Aufgrund dieser Konstellation befand er sich in einem potentiellen Interessenkonflikt. Wie dargelegt, bedarf es in solchen Fällen der Doppelvertretung einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (vgl. E. 1.2).