Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde an einen Domizilhalter (c/o Adresse gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV) zulässig sein müsse (BGE 120 III 64 E. 3). Der Domizilvertrag sehe die physische Entgegennahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post- und Kurierdienste), die an die B.________ SA adressiert seien, ausdrücklich vor. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) ausdrücklich ermächtigt, sämtliche an die B.___