1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei gemäss dem seit Anfang Jahr erneuerten Domizilvertrag mit der B.________ SA ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden oder anderen amtlichen Dokumenten ermächtigt. Diese besondere Ermächtigung solle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vertretungsverhältnissen, wie sie bei Treuhandverhältnissen bzw. der Domizilgebung bestehe, allfällige Interessenkonflikte explizit begrenzen. Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde an einen Domizilhalter (c/o Adresse gemäss Art.