43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/ Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4).