5. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Erwägungen 1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine juristische Person. Die betreibende Gläubigerin (Beschwerdeführerin) ist zugleich Domizilhalterin der betriebenen Schuldnerin (B.________ SA). Gegenstand der Betreibung sind Rechnungen für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin (Domizilgebühr, Verwaltungsratshonorar Seite 3/5 2024 für E.________, Buchführung, Gesellschaftsverwaltung, Steuerberatung, Diverses; vgl. act. 1/8).