{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-39_2024-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a1a87bb897377188d34fc450587df4f174f72b5b18e9aaecdce0f9d72187689823d9f45e5f44b26880db17f4fefee7c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a1a87bb897377188d34fc450587df4f174f72b5b18e9aaecdce0f9d72187689823d9f45e5f44b26880db17f4fefee7c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_39", "Checksum": "a9ff655f696ca5cf4693cf7a07efe931"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2024 BA 2024 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde an einen Domizilhalter (c/o Adresse gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV)\nzulässig sein müsse (BGE 120 III 64 E. 3). Der Domizilvertrag sehe die physische Entgegennahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente\ndurch Post- und Kurierdienste), die an die B.________ SA adressiert seien, ausdrücklich vor.\nZudem sei sie (die Beschwerdeführerin) ausdrücklich ermächtigt, sämtliche an die\nB.________ SA adressierten Zusendungen (u.a. Empfangsbestätigungen, eingeschriebene\nBriefe und Zahlungsbefehle) entgegenzunehmen (vgl. act. 1 S. 3).\n\n1.2.2 Unbestrittenermassen war D.________ im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls Angestellter der Betreibungsgläubigerin und vom Verwaltungsrat der Betreibungsgläubigerin (die gleichzeitig Domizilhalterin der Betreibungsschuldnerin ist) beauftragt, den Zahlungsbefehl für die Betreibungsschuldnerin entgegenzunehmen. Aufgrund dieser Konstellation befand er sich in einem potentiellen Interessenkonflikt. Wie dargelegt, bedarf es in solchen Fällen der Doppelvertretung einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung, wenn\ndie Gefahr einer Benachteiligung besteht (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall schlossen die\nBeschwerdeführerin und die Betreibungsschuldnerin einen Domizilvertrag ab. Ziffer II./5. des\nSeite 4/5\n\nVertrages sieht vor, dass in der Gewährung des Domizils die physische Entgegennahme von\nZusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post und\nKurierdienste), die an die Klientin adressiert sind (\"Zusendungen\"), eingeschlossen ist. Weiter bestimmt Ziffer II./7. des Vertrages, dass die Klientin die Domizilhalterin bevollmächtigt,\nsämtliche an die Klientin adressierten Zusendungen im Namen der Klientin entgegenzunehmen, Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen, eingeschriebene Briefe zu bestätigen und in\nBezug auf Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben (Ziff. 8 des Domizilvertrages; vgl.\nact. 1/2). Eine besondere Ermächtigung zur Doppelvertretung bei einer Betreibung der Domizilhalterin gegen die Klientin ist in dieser Ermächtigung nicht zu erblicken. Es wird lediglich in\nallgemeiner Weise festgehalten, dass die Domizilhalterin bevollmächtigt ist, Zusendungen für\ndie Klientin, insbesondere auch amtliche Dokumente, entgegenzunehmen. Mithin liegt keine\nbesondere Vollmacht vor, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Betreibungsschuldnerin auszuschliessen vermag. An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 120 III 64 E. 3 nichts zu ändern. Das Bundesgericht führte aus, die Zustellung von\nBetreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes keine Geschäftsbüros habe, sei rechtmässig. Mit der – vorliegend entscheidenden – Frage der Doppelvertretung befasste sich der Entscheid nicht.\n\n2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}