{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-39_2024-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a1a87bb897377188d34fc450587df4f174f72b5b18e9aaecdce0f9d72187689823d9f45e5f44b26880db17f4fefee7c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4a1a87bb897377188d34fc450587df4f174f72b5b18e9aaecdce0f9d72187689823d9f45e5f44b26880db17f4fefee7c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_39", "Checksum": "a9ff655f696ca5cf4693cf7a07efe931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2024 BA 2024 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juni 2024 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die B.________ SA für eine Forderung von\nCHF 1'081.00 nebst 5 % Zins seit 19. Januar 2024, von CHF 4'324.00 nebst 5 % Zins seit\n20. Januar 2024, von CHF 940.85 nebst 5 % Zins seit 4. Februar 2024, von CHF 7'867.00\nnebst 5 % Zins seit 4. April 2024 und für Mahnspesen von CHF 40.00 (act. 3/1). Die Beschwerdeführerin ist gleichzeitig Domizilhalterin der B.________ SA. Das Betreibungsamt\nZug übergab den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ am 11. Juni 2024 an\nD.________, Mitarbeiter bzw. Auszubildender der Beschwerdeführerin.\n\n2. Bei der Nachbearbeitung der Zustellung stellte das Betreibungsamt Zug die Doppelvertretung\nfest. Aus diesem Grund kontaktierte das Amt gleichentags D.________ und bat ihn, den Zahlungsbefehl zu retournieren (act. 3 S. 1). Weiter forderte das Amt die Beschwerdeführerin mit\nSchreiben vom 12. Juni 2024 auf, eine Zustelladresse bekannt zu geben (act. 3/2). Diesen\nAufforderungen kam die Beschwerdeführerin nicht nach.\n\n3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 hob das Betreibungsamt Zug die Zustellung des Zahlungsbefehl Nr. C.________ vom 11. Juni 2024 an D.________ wegen eines offensichtlichen Interessenkonflikts auf (act. 1/0).\n\n4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.\n\n2. Die Aufhebung der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. C.________ vom 11. Juni 2024 an\nD.________ (Auszubildender der Beschwerdeführerin, mit Vollmacht) soll widerrufen werden. Alternativ sei der Zahlungsbefehl neu auszustellen und zuzustellen.\n\n3. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 18. Juni 2024 zur neuen Beurteilung zurückzuweisen oder eine neue Frist anzusetzen zur Mitteilung an einer Zustelladresse oder\nErmächtigung des im Ausland wohnhaften Organs zur Zustellung des Zahlungsbefehls.\n\n4. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Betreibungsamtes Zug bzw. der Schuldnerin.\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\nErwägungen\n\n1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine juristische Person. Die betreibende Gläubigerin (Beschwerdeführerin) ist zugleich Domizilhalterin\nder betriebenen Schuldnerin (B.________ SA). Gegenstand der Betreibung sind Rechnungen für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin (Domizilgebühr, Verwaltungsratshonorar\nSeite 3/5\n\n2024 für E.________, Buchführung, Gesellschaftsverwaltung, Steuerberatung, Diverses; vgl.\nact. 1/8).\n\n1.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei\neiner Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist\n(Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl.\nArt. 117 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind\nsomit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der\njuristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein,\nwie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/ Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4).\n\nVorliegend hat die B.________ SA bei der Beschwerdeführerin ein Domizil begründet (vgl.\nwww.zefix.ch). Mitteilungen aller Art waren daher an dieses Domizil zu richten. Die Zustellung an D.________, Angestellter der Domizilhalterin, war daher in dieser Hinsicht zulässig.\n\n1.2 Die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann bei Vertretungsverhältnissen durch Interessenkollisionen begrenzt sein. Allgemein kann die Doppelvertretung (der Vertreter handelt für\nzwei Parteien als Bevollmächtigter) zu Interessenkonflikten führen, weshalb es in diesen Fällen einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2; vgl.\nauch Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 10 mit Hinweisen).\n\n"}