Zum anderen war die Auslandabwesenheit des Gesuchstellers vom 26. Mai bis 22. Juni 2024 nicht unvorhersehbar. Im Übrigen betreffen die Ausführungen des Gesuchstellers zur Forderung des Mieters und zu den angeblichen Gegenforderungen der Eigentümerschaft die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese kann im Rahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht überprüft werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten wurde, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erhe- Seite 4/4