Auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben urlaubsbedingt der Kontakt zur Miteigentümerin in Deutschland fehlte, ist kein Grund für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zum einen war dem Gesuchsteller die Forderung des Mieters (und Betreibungsgläubigers) auf Rückzahlung der Mietkaution offenbar schon seit 10 Monaten bekannt (vgl. act. 6), weshalb er sich längstens mit der Miteigentümerin in Deutschland hätte absprechen können. Zum anderen war die Auslandabwesenheit des Gesuchstellers vom 26. Mai bis 22. Juni 2024 nicht unvorhersehbar.