vorschlag erhoben werden kann, kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich. Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein behauptetes Versäumnis des Bevollmächtigten genügen nicht (vgl. E. 5.1). Auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben urlaubsbedingt der Kontakt zur Miteigentümerin in Deutschland fehlte, ist kein Grund für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.