Allfällige Fehler des Bevollmächtigten sind dem Schuldner anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2017 vom 22. März 2018, E. 2.3.2, zu allfälligen Fehlern in der Verständigung zwischen der eigens zur Vertretung gegenüber dem Betreibungsamt ermächtigten Mitarbeiterin und dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied). Vorliegend stellt das angebliche Versäumnis des Bevollmächtigten des Gesuchstellers, Letzteren vollständig über den Zahlungsbefehl zu informieren, insbesondere über die Rückseite, wonach innert 10 Tagen nach Zustellung Rechts-