Am 7. Juni 2024 stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an den Bevollmächtigten zu (act. 5/5-7). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen Bevollmächtigten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4). Allfällige Fehler des Bevollmächtigten sind dem Schuldner anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2017 vom 22. März 2018, E. 2.3.2, zu allfälligen Fehlern in der Verständigung zwischen der eigens zur Vertretung gegenüber dem Betreibungsamt ermächtigten Mitarbeiterin und dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied).