5.1 Die Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung gewährt werden kann. Kein unverschuldetes Hindernis ist namentlich die Unkenntnis von Rechtsregeln, temporäre Abwesenheit vom Wohnort, Auslandaufenthalt oder eine fehlerhafte Fristberechnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4 m.H.; Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 12 mit weiteren Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung).