In der Sache selbst hätte er aufgrund seiner Abwesenheit die 10-Tages-Frist dennoch keinesfalls einhalten können, da er urlaubsbedingt keinen Kontakt zur Miteigentümerin in Deutschland gehabt habe und sich daher nicht mit ihr habe abstimmen können. Weiter habe er bis zum 1. Juli 2024 keinen Zugriff auf die relevanten Daten des Mietschuldners (und Betreibungsgläubigers) gehabt, weshalb er die genaue Höhe der Schulden des Mieters gegenüber der Eigentümerschaft nicht ausweisen könne. Sicher sei lediglich, dass die Mietkaution die Forderungen der Eigentümerschaft nicht abdecken könne (act. 2).