{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-37_2024-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_37_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa35f045035dd25fc352d53fe67c5d32877c1043e27d0e5ab93658374306652cfa84770db755643cf0e8fb7a141a6cd1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa35f045035dd25fc352d53fe67c5d32877c1043e27d0e5ab93658374306652cfa84770db755643cf0e8fb7a141a6cd1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_37", "Checksum": "f75e5534a6441a56bae5ce7582a902b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2024 BA 2024 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen\nBevollmächtigten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4). Allfällige Fehler des Bevollmächtigten sind\ndem Schuldner anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2017 vom 22. März\n2018, E. 2.3.2, zu allfälligen Fehlern in der Verständigung zwischen der eigens zur Vertretung gegenüber dem Betreibungsamt ermächtigten Mitarbeiterin und dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied). Vorliegend stellt das angebliche Versäumnis des Bevollmächtigten des Gesuchstellers, Letzteren vollständig über den Zahlungsbefehl zu informieren, insbesondere über die Rückseite, wonach innert 10 Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erhoben werden kann, kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich. Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein\nbehauptetes Versäumnis des Bevollmächtigten genügen nicht (vgl. E. 5.1). Auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben urlaubsbedingt der Kontakt zur Miteigentümerin in Deutschland fehlte, ist kein Grund für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zum einen war dem Gesuchsteller die Forderung des Mieters (und Betreibungsgläubigers) auf Rückzahlung der Mietkaution offenbar schon seit 10 Monaten bekannt (vgl.\nact. 6), weshalb er sich längstens mit der Miteigentümerin in Deutschland hätte absprechen\nkönnen. Zum anderen war die Auslandabwesenheit des Gesuchstellers vom 26. Mai bis\n22. Juni 2024 nicht unvorhersehbar. Im Übrigen betreffen die Ausführungen des Gesuchstellers zur Forderung des Mieters und zu den angeblichen Gegenforderungen der Eigentümerschaft die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese kann im\nRahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht überprüft werden.\n\n5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht unverschuldet im Sinne von\nLehre und Rechtsprechung davon abgehalten wurde, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erhe-\nSeite 4/4\n\nben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist\nnicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen.\n\n6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung\nNr. C.________ des Betreibungsamtes Ägerital wird abgewiesen.\n\n2. Dem Gesuchsteller wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Gesuchsteller\n- Betreibungsamt Ägerital\n- Betreibungsgläubiger\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}