{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-37_2024-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_37_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa35f045035dd25fc352d53fe67c5d32877c1043e27d0e5ab93658374306652cfa84770db755643cf0e8fb7a141a6cd1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa35f045035dd25fc352d53fe67c5d32877c1043e27d0e5ab93658374306652cfa84770db755643cf0e8fb7a141a6cd1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_37", "Checksum": "f75e5534a6441a56bae5ce7582a902b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2024 BA 2024 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:43:56", "Checksum": "bed404ab64261b2fd8e56892a089f76b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2024 BA 2024 37\nRegeste:\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2024 37\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 27. September 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nGesuchsteller,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Ägerital,\n\nbetreffend\n\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist\nSeite 2/4\n\nSachverhalt und Erwägungen\n\n1. Am 27. Mai 2024 stellte das Betreibungsamt Ägerital auf entsprechendes Begehren von\nB.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger) in der Betreibung Nr. C.________ gegen\nA.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Zahlungsbefehl über CHF 9'041.39 aus. Die\nZustellung erfolgte am 7. Juni 2024 an den vom Gesuchsteller bevollmächtigten D.________.\nMit E-Mail vom 20. Juni 2024 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom\n20. Juni 2024 wies das Betreibungsamt Ägerital den Rechtsvorschlag als verspätet zurück\nund machte den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der\nRechtsvorschlagsfrist aufmerksam (act. 5/5-7).\n\n2. Mit E-Mail vom 21. Juni 2024 ersuchte der Gesuchsteller beim Betreibungsamt Ägerital um\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 5/2). Das Betreibungsamt Ägerital leitete\ndie Eingabe zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 1). Um sicherzugehen,\ndass die Eingabe formal einwandfrei ist, reichte der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit Schreiben vom 23. Juni 2024 (persönlich überbracht am 24. Juni 2024) zusätzlich direkt beim Obergericht Zug ein. Zur Begründung führte\ner – zusammengefasst – Folgendes aus:\n\nSeit dem 26. Mai 2024 habe er sich aus dienstlichen Gründen im Ausland aufgehalten. Am\n29. Mai 2024 habe ihn sein Vermieter, D.________, per WhatsApp informiert, dass ihm das\nBetreibungsamt Ägerital eine wichtige Mitteilung zustellen wolle. Daraufhin habe er mit dem\nBetreibungsamt per E-Mail Kontakt aufgenommen und um weitere Informationen gebeten.\nAm 31. Mai 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass vor Zustellung des Zahlungsbefehls keine\nInformationen und Auskünfte zur Betreibung gegeben werden könnten. Alternativ sei ihm angeboten worden, dass er eine angefügte Vollmacht ausfüllen könne. Um die Angelegenheit\nnicht weiter zu verzögern, habe er seinem Vermieter per Brief eine Vollmacht zugestellt. Am\n7. Juni 2024 habe ihm sein Vermieter eine zweite WhatsApp mit einem Bild der Vorderseite\ndes Zahlungsbefehls gesandt. Dem beigefügten Foto des Zahlungsbefehls sei die Aufforderung zu entnehmen gewesen, innert 20 Tagen zu bezahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben. Daraufhin habe er am 20. Juni 2024, d.h. 13 Tage nach Empfang des Zahlungsbefehls,\nbeim Betreibungsamt Ägerital Rechtsvorschlag erhoben. Über die abweichende Frist von\n10 Tagen für die Einreichung des Rechtsvorschlags sei er nicht informiert gewesen, da diese\nauf der Rückseite des Zahlungsbefehls gestanden sei, welche er erst jetzt, nach seiner\nRückkehr, habe lesen können. In der Sache selbst hätte er aufgrund seiner Abwesenheit die\n10-Tages-Frist dennoch keinesfalls einhalten können, da er urlaubsbedingt keinen Kontakt\nzur Miteigentümerin in Deutschland gehabt habe und sich daher nicht mit ihr habe abstimmen können. Weiter habe er bis zum 1. Juli 2024 keinen Zugriff auf die relevanten Daten des\nMietschuldners (und Betreibungsgläubigers) gehabt, weshalb er die genaue Höhe der Schulden des Mieters gegenüber der Eigentümerschaft nicht ausweisen könne. Sicher sei lediglich, dass die Mietkaution die Forderungen der Eigentümerschaft nicht abdecken könne\n(act. 2).\n\n3. In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt Ägerital die\nAbweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 4). Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 reichte es die amtlichen Akten nach (act. 5).\nSeite 3/4\n\n4. Am 2. Juli 2024 nahm der Betreibungsgläubiger zum Gesuch Stellung (act. 6).\n\n5. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n5.1 Die Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen\nsein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung gewährt werden kann.\nKein unverschuldetes Hindernis ist namentlich die Unkenntnis von Rechtsregeln, temporäre\nAbwesenheit vom Wohnort, Auslandaufenthalt oder eine fehlerhafte Fristberechnung (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4 m.H.; Nordmann/Oneyser,\nBasler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 12 mit weiteren Beispielen und Hinweisen\nauf die Rechtsprechung).\n\n"}