1.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein hinreichendes Interesse an der Einsicht in das Betreibungsregister über die B.________ GmbH glaubhaft gemacht. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, dem Beschwerdeführer entsprechend Einsicht ins Betreibungsregister zu gewähren. 2. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch