Schriftform ist gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 KKG nur erforderlich, wenn das Darlehen gleichzeitig als Konsumkredit dem KKG unterliegt (vgl. Maurenbrecher/Schärer, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 312 OR N 4a). Vorliegend ist nicht von einem Konsumkreditvertrag auszugehen, weil der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder gewerbsmässig Konsumkredite gewährt noch unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (vgl. Art. 2 KKG). Der Darlehensvertrag musste demnach nicht schriftlich abgeschlossen werden. Unklar ist, ob C.______