1.5 Bei den Akten liegt eine Vereinbarung vom 12. Januar 2024 zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und "C.________, B.________ GmbH" bzw. der "B.________ GmbH C.________" als Darlehensnehmer über einen Darlehensbetrag von CHF 9'000.00. Das Darlehen sollte per 25. bzw. 26. Januar 2024 zurückbezahlt werden (vgl. act. 5/5/1). Die Vereinbarung ist zwar nicht unterzeichnet. Indes sind Darlehensverträge grundsätzlich formfrei gültig. Schriftform ist gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Art.