1.3 Das Betreibungsamt kam zum Schluss, dass der eingereichte Darlehensvertrag, die Details der Kontobuchung und die Mahnung den Anforderungen an den Interessennachweis nicht genügen. Es führte aus, der eingereichte Darlehensvertrag sei nicht unterschrieben. Zudem seien als Darlehensnehmer eine natürliche und eine juristische Person aufgeführt. Sodann laute der Zahlungsempfänger der Kontobuchung auf eine natürliche Person (C.________ und nicht die B.________ GmbH). Und schliesslich sei die Mahnung unklar; die B.________ GmbH werde nicht erwähnt (vgl. act. 5/6).