Ein solches Interesse besteht beispielsweise bei Miterben, die um die Erbteilung prozessieren (BGE 99 III 41 E. 3), in Eigentums- und Ehrverletzungsprozessen (BGE 58 III 118) oder generell, wenn Betreibungen im Prozess eine Rolle spielen können (BGE 93 III E. 1 mit Hinweisen). Es ist ausreichend, dass ein Prozess in Betracht gezogen wird, da die Konsultation des Betreibungsregisters die Grundlage dafür bietet, die finanziellen Risiken eines Verfahrens abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2021 vom 4. November 2021 E. 4.1.2).