Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann als Interessennachweis die Tatsache genügen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten Einsicht verlangt wird, ein Prozess hängig ist (vgl. BGE 141 III 281 E. 3.3.1). Ein solches Interesse besteht beispielsweise bei Miterben, die um die Erbteilung prozessieren (BGE 99 III 41 E. 3), in Eigentums- und Ehrverletzungsprozessen (BGE 58 III 118) oder generell, wenn Betreibungen im Prozess eine Rolle spielen können (BGE 93 III E. 1 mit Hinweisen).