1.2 Das Einsichtsrecht in die Betreibungs- und Konkursakten gemäss Art. 8a SchKG dient mitunter dem Zweck, die Kreditwürdigkeit vor Abschluss eines Vertrages zu beurteilen (vgl. Art. 8a Abs. 2 SchKG; BGE 141 III 281 E. 3.3.1, BGE 121 III 81 E. 4a). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann als Interessennachweis die Tatsache genügen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten Einsicht verlangt wird, ein Prozess hängig ist (vgl. BGE 141 III 281 E. 3.3.1).