1.1 Nach Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Wer ein schützenswertes besonderes und gegenwärtiges Interesse hat, ist zur Einsicht berechtigt (BGE 141 III 281 E. 3.3, BGE 115 III 81 E. 2, je mit Hinweisen). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss im Einzelfall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (vgl. BGE 141 III 281 E. 3.3, BGE 135 III 503 E. 3). Seite 3/5