5. Dazu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (act. 6). Erwägungen 1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Beschwerdeführer einen genügenden Interessennachweis gemäss Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG erbracht hat.