3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 wies der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde eine minimale Begründung zu enthalten habe, woraus hervorgehe, weshalb der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als unrichtig erachte. Er habe die Möglichkeit, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist seine Beschwerde zu begründen (act. 2). Am 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung nach (act. 3). 4. In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5).