2. Gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und machte geltend, die Begründung des Betreibungsamtes sei "juristisch nicht haltbar" (act. 1).