GmbH bat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer, einen Interessennachweis zu senden (vgl. act. 5/3). In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Amt eine Vereinbarung vom 12. Januar 2024 über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von CHF 9'000.00, eine Bestätigung der Banküberweisung in diesem Betrag vom 12. Januar 2024 sowie eine Mahnung vom 19. April 2024 zukommen (act. 5/5). Am 6. Juni 2024 wies das Betreibungsamt das Gesuch um Betreibungsauskunft über die B.________ GmbH ab mit der Begründung, der Interessennachweis fehle bzw. sei ungenügend (act. 5/6).