{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-36_2024-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_36_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad26fe974cb68a597458af9da9cccd15c57ccd9c2b63e1055f7e6aa85014ffe0d634a8061201efb43367eab8d76158348?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad26fe974cb68a597458af9da9cccd15c57ccd9c2b63e1055f7e6aa85014ffe0d634a8061201efb43367eab8d76158348&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_36", "Checksum": "ab1397b38f3d413557edf1479385e442"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BA 2024 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:42:56", "Checksum": "4b25952feb4f43f6f938f25ee3ec43b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BA 2024 36\nRegeste:\nEinsichtsrecht nach Art. 8a SchKG | Betreibungsamt Zug\n\n1.5 Bei den Akten liegt eine Vereinbarung vom 12. Januar 2024 zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und \"C.________, B.________ GmbH\" bzw. der \"B.________ GmbH\nC.________\" als Darlehensnehmer über einen Darlehensbetrag von CHF 9'000.00. Das Darlehen sollte per 25. bzw. 26. Januar 2024 zurückbezahlt werden (vgl. act. 5/5/1). Die Vereinbarung ist zwar nicht unterzeichnet. Indes sind Darlehensverträge grundsätzlich formfrei gültig. Schriftform ist gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 KKG nur erforderlich, wenn das\nDarlehen gleichzeitig als Konsumkredit dem KKG unterliegt (vgl. Maurenbrecher/Schärer,\nBasler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 312 OR N 4a). Vorliegend ist nicht von einem Konsumkreditvertrag auszugehen, weil der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder gewerbsmässig Konsumkredite gewährt noch unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (vgl. Art. 2 KKG). Der Darlehensvertrag musste demnach nicht schriftlich abgeschlossen werden. Unklar ist, ob C.________ in seiner Funktion\nals Geschäftsführer und Gesellschafter der B.________ GmbH oder als Privatperson gehandelt hat. Wie erwähnt sind in der Vereinbarung vom 12. Januar 2024 als Darlehensnehmer\nsowohl C.________ als auch die B.________ GmbH aufgeführt. Die Banküberweisung in\nHöhe von CHF 9'000.00 erfolgte an C.________ zwecks \"Deposit D.________\" (vgl.\nact. 5/5/2). Der aufgeführte Zahlungsempfänger (\"C.________\" mit Angabe der Privatadresse) spricht für C.________ als Darlehensnehmer, während der Zahlungszweck (\"Deposit\nD.________\") eher auf die B.________ GmbH als Darlehensnehmerin hindeutet. Die Mahnung wiederum war ausschliesslich an \"C.________\" gerichtet (vgl. act. 5/5/3), wobei auch\nhier fraglich ist, ob C.________ als Privatperson oder in seiner Funktion als Geschäftsführer\nund Gesellschafter der B.________ GmbH angesprochen wurde. Aufgrund des Darlehens-\nSeite 4/5\n\nvertrages, der Kontobuchung und der Mahnung lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, wer\nVertragspartei des Beschwerdeführers ist. Ein Prozess ist (noch) nicht hängig und die Frage\nder Passivlegitimation für eine allfällige Klage des Beschwerdeführers nicht geklärt. Bei dieser Konstellation muss es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Zahlungsfähigkeit der potentiellen Vertragspartner zu überprüfen, Einsicht in deren Betreibungsregister zu nehmen\nund einen Betreibungsauszug zu bestellen. Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse daran, nur einen solventen Gegner einzuklagen.\n\n1.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein hinreichendes Interesse an der Einsicht\nin das Betreibungsregister über die B.________ GmbH glaubhaft gemacht. Demzufolge ist\ndie Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, dem Beschwerdeführer entsprechend Einsicht ins Betreibungsregister zu gewähren.\n\n2. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV\nSchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Zug angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Betreibungsregister über die B.________ GmbH zu gewähren.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}