{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-36_2024-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_36_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad26fe974cb68a597458af9da9cccd15c57ccd9c2b63e1055f7e6aa85014ffe0d634a8061201efb43367eab8d76158348?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad26fe974cb68a597458af9da9cccd15c57ccd9c2b63e1055f7e6aa85014ffe0d634a8061201efb43367eab8d76158348&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_36", "Checksum": "ab1397b38f3d413557edf1479385e442"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BA 2024 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juni 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim\nBetreibungsamt Zug um einen Betreibungsregisterauszug über die B.________ GmbH sowie\nüber C.________, Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (act. 1/1-2). Gleichentags teilte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer mit, C.________ wohne\nnicht im Betreibungskreis Zug, weshalb es keine Auskunft erteilen könne (vgl. act. 5/4). Bezüglich der B.________ GmbH bat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer, einen Interessennachweis zu senden (vgl. act. 5/3). In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Amt\neine Vereinbarung vom 12. Januar 2024 über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von\nCHF 9'000.00, eine Bestätigung der Banküberweisung in diesem Betrag vom 12. Januar\n2024 sowie eine Mahnung vom 19. April 2024 zukommen (act. 5/5). Am 6. Juni 2024 wies\ndas Betreibungsamt das Gesuch um Betreibungsauskunft über die B.________ GmbH ab mit\nder Begründung, der Interessennachweis fehle bzw. sei ungenügend (act. 5/6).\n\n2. Gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe\nvom 8. Juni 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und machte geltend, die Begründung\ndes Betreibungsamtes sei \"juristisch nicht haltbar\" (act. 1).\n\n3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 wies der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer darauf\nhin, dass eine Beschwerde eine minimale Begründung zu enthalten habe, woraus hervorgehe, weshalb der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als unrichtig erachte. Er\nhabe die Möglichkeit, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist seine Beschwerde zu\nbegründen (act. 2). Am 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung nach\n(act. 3).\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5).\n\n5. Dazu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (act. 6).\n\nErwägungen\n\n1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Beschwerdeführer einen genügenden Interessennachweis gemäss Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG erbracht hat.\n\n1.1 Nach Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus\ngeben lassen. Wer ein schützenswertes besonderes und gegenwärtiges Interesse hat, ist zur\nEinsicht berechtigt (BGE 141 III 281 E. 3.3, BGE 115 III 81 E. 2, je mit Hinweisen). Ob und\nwie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss\nim Einzelfall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (vgl. BGE 141 III 281\nE. 3.3, BGE 135 III 503 E. 3).\nSeite 3/5\n\n1.2 Das Einsichtsrecht in die Betreibungs- und Konkursakten gemäss Art. 8a SchKG dient mitunter dem Zweck, die Kreditwürdigkeit vor Abschluss eines Vertrages zu beurteilen (vgl. Art. 8a\nAbs. 2 SchKG; BGE 141 III 281 E. 3.3.1, BGE 121 III 81 E. 4a). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann als Interessennachweis die Tatsache genügen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten Einsicht verlangt wird, ein Prozess hängig ist (vgl.\nBGE 141 III 281 E. 3.3.1). Ein solches Interesse besteht beispielsweise bei Miterben, die um\ndie Erbteilung prozessieren (BGE 99 III 41 E. 3), in Eigentums- und Ehrverletzungsprozessen\n(BGE 58 III 118) oder generell, wenn Betreibungen im Prozess eine Rolle spielen können\n(BGE 93 III E. 1 mit Hinweisen). Es ist ausreichend, dass ein Prozess in Betracht gezogen\nwird, da die Konsultation des Betreibungsregisters die Grundlage dafür bietet, die finanziellen\nRisiken eines Verfahrens abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts\n5A_164/2021 vom 4. November 2021 E. 4.1.2).\n\n1.3 Das Betreibungsamt kam zum Schluss, dass der eingereichte Darlehensvertrag, die Details\nder Kontobuchung und die Mahnung den Anforderungen an den Interessennachweis nicht\ngenügen. Es führte aus, der eingereichte Darlehensvertrag sei nicht unterschrieben. Zudem\nseien als Darlehensnehmer eine natürliche und eine juristische Person aufgeführt. Sodann\nlaute der Zahlungsempfänger der Kontobuchung auf eine natürliche Person (C.________\nund nicht die B.________ GmbH). Und schliesslich sei die Mahnung unklar; die B.________\nGmbH werde nicht erwähnt (vgl. act. 5/6).\n\n1.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Einsichtsinteresse mit den eingereichten Unterlagen \"sauber\" belegt. Elektronische Verträge via Mail/Messenger seien auch\nohne Unterschrift gültig (vgl. act. 3).\n\n"}