7. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter E.________ nicht einzutreten. Zudem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Seite 7/7 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss und Urteilsspruch 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter E.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.