4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Konkursandrohungsformular sei bei den rechtlichen Hinweisen unvollständig und irreführend, weil vom Betreibungsamt nur die Bestreitung der Zulässigkeit der Konkursbetreibung mit einer SchKG-Beschwerde erwähnt werde, nicht aber der Einwand der Rechtsverletzung, Ermessensüberschreitung und des falschen oder unvollständigen Sachverhalts (vgl. act. 1 Rz 1.3).