Der Einwand der mangelnden Rechtskraftbescheinigung erfolgt somit wider besseres Wissen. Abgesehen davon hat die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren mittels Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Juni 2024 den Nachweis erbracht, dass der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. März 2024 rechtskräftig und vollstreckbar ist (vgl. act. 5/3). Folglich ist die Konkursandrohung auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.