Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. März 2024 am 6. Mai 2024 zurück, nachdem der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April 2024 mitgeteilt hatte, die Beschwerde erscheine verspätet, und ihr dazu das rechtliche Gehör eingeräumt hatte (Verfahren BZ 2024 37). Somit ist der Beschwerdeführerin sehr wohl bekannt, dass der Entscheid des Rechtöffnungsrichters in Rechtskraft erwachsen ist. Der Einwand der mangelnden Rechtskraftbescheinigung erfolgt somit wider besseres Wissen.