3. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es liege keine Rechtskraftbescheinigung des den Zahlungsbefehl beseitigenden Rechtsöffnungstitels vor, da allein der Beschwerderückzug noch keine Rechtskraft bewirke. Unklar sei, welche Dokumente dem Betreibungsamt bei Zustellung des Fortsetzungsbegehrens vorgelegen hätten. Diesbezüglich behalte sie sich weitere Ausführungen nach Einsicht in die Betreibungsakten vor (vgl. act. 1 Rz 1.2).