Eine Ersatzzustellung an den Rechtsvertreter der Schuldnerin, wie die Beschwerdeführerin verlangt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Selbst wenn die Zustellung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (was nicht der Fall ist), gelangte der Zahlungsbefehl unbestrittenermassen zum Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, womit er seine Wirkungen entfalten konnte. Seite 6/7