Dementsprechend erfolgte die Zustellung korrekt an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen erübrigte sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine Zustellung an die Privatadresse des einzigen in der Schweiz wohnhaften Mitglieds des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, F.________. Eine Ersatzzustellung an den Rechtsvertreter der Schuldnerin, wie die Beschwerdeführerin verlangt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.