stellt worden sei, welcher nach dem Mandatsvertrag und mündlicher Abmachung mit dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, F.________, nicht kompetent sei, für die Beschwerdeführerin eine Konkursandrohung und eine Vorladung zur Konkursöffnung entgegenzunehmen. Eine spezielle Vollmacht liege nicht vor. Das Betreibungsamt hätte daher die Konkursandrohung entweder F.________ oder ihrem Rechtsvertreter im vorausgehenden Arrestverfahren zustellen müssen. Diese Formalität sei höher zu gewichten als der Umstand, dass ihr Rechtsvertreter über D.________ Kenntnis von der Konkursandrohung erhalten habe.