2. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, im Unterschied zum Zahlungsbefehl sei die Konkursandrohung einem im Handelsregister eingetragenen Organ zuzustellen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, da die Konkursandrohung an den Domizilhalter D.________ zuge- Seite 5/7