1.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter E.________ nicht nur als unbegründet, sondern als geradezu haltlos und daher auch untauglich bzw. missbräuchlich im Sinne der in E. 1.5 zitierten Rechtsprechung. Es kann daher davon abgesehen werden, dieses der Beschwerdeabteilung zur Beurteilung zu unterbreiten; vielmehr ist – unter Mitwirkung von Oberrichter E.________ – darauf nicht einzutreten.